PROFESSIONELLE BAUMARBEITEN
- Beratung und Baumkontrolle
- Erziehung- und Aufbauschnitt
- Kronenpflege und -reduzierung
- Totholzbeseitigung
- Fachgerechter Baum-Rückschnitt
- Fachgerechter Obstbaumschnitt
- Baumpflege, und -fällungen mit Seilklettertechnik oder Hubbühne
Brutschutz von 01. März bis 30. September
Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege (§ 39 BNatSchG) gelten für Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit (wieder-)herstellen sind nach Genehmigung von Fäll- und Schnittverboten ausgenommen. Schonende Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen sind ebenfalls ausgenommen. Diese Maßnahmen sind an allen Bäumen und Gehölzen während des gesamten Jahres erlaubt. Doch auch hier gilt: Befinden sich Lebensstätten wilder Tierarten im Baum oder existieren andere naturschutzrechtliche Verbote, sind auch diese Maßnahmen untersagt.
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